In den Medien

Kater Schmotzer und die Frage nach dem Wert eines Tierlebens

Gastkommentar, zuerst erschienen in „Der Standard“ am 24. August 2026.

Das Urteil Schmotzer hat bei vielen Tierfreunden große Verwunderung, Ärgernis und auch völlig inakzeptable Aggression gegenüber der Richterin verursacht. Die emotionale Betroffenheit angesichts eines Urteils ist menschlich, aber der Versuch, durch mediale Kampagnen und persönliche Angriffe auf Richter oder Staatsanwälte Druck auszuüben, ist Gift für den Rechtsstaat.

Eine Gesellschaft, die ihre Richter dem Spott und der Verachtung preisgibt, weil deren Entscheidungen nicht dem eigenen Gerechtigkeitsempfinden entsprechen, sägt nicht nur an dem Ast, auf dem sie sitzt, sondern ist eine Gefahr für den Rechtsstaat. Jeder der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Grundpfeiler des sozialen Friedens versteht, erkennt, dass sich das Vertrauen in die Justiz gerade dann beweisen muss, wenn Entscheidungen unpopulär sind.

Die Stärke einer Demokratie misst sich nicht am Applaus für gefällige Urteile, sondern am Respekt vor der Unabhängigkeit ihrer Gerichte. Es ist keine Schwäche, sondern die fundamentale Garantie eines Rechtsstaates, dass ein Gericht im Zweifel freisprechen muss, wenn eine strafbare Handlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Rohe Misshandlung

An dieser Stelle geht es nicht um Schuld, sondern um die Frage, was unsere Rechtsordnung über uns selbst aussagt, wenn es um den Schutz von Lebewesen geht, die sich nicht selbst schützen können. Das Unverständnis großer Teile der Bevölkerung nach dem Freispruch für vier junge Männer, die den Kater Schmotzer getötet haben, ist nachvollziehbar: Ist der Schutz von Schmotzer und anderen Tieren durch den Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt? Sind die Strafdrohungen für rohe Misshandlung, Zufügen unnötiger Qualen und die mutwillige Tötung von Wirbeltieren nicht erschreckend gering? Der Strafrahmen beträgt gerade mal zwei Jahre. Welche Wertentscheidung trifft der Gesetzgeber, wenn Tierquälerei zweifelsfrei nachgewiesen ist? In § 285a ABGB ist ausgeführt, dass Tiere keine Sachen sind. Es geht um den Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere, aufgrund der „besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“, so formuliert es der Gesetzgeber in § 1 Tierschutzgesetz.

Nimmt der Gesetzgeber diese besondere Verantwortung im Strafrecht also tatsächlich ausreichend ernst, wie er es in verschiedenen Materien selbst formuliert? Ist dem Gesetzgeber der strafrechtliche Wert des tierischen Lebens in der Strafdrohung bewusst oder muss man den Eindruck gewinnen, dass der Gesetzgeber Angst davor hat, dass menschliches Leben dadurch geringer wird, wenn man dem tierischen Leben einen höheren Wert beimessen würde?

Macht über ein anderes Wesen

Große Teile der Bevölkerung erkannten seit langem, dass je größer die Macht eines Wesens über ein anderes ist, desto größer die Verantwortung ist; nur der Gesetzgeber konnte das bisher nicht im Strafrecht widerspiegeln. Nicht unerwähnt ist zu lassen, dass bei kaum einem anderen strafrechtlich geschützten Wesen ein derart extremes Machtgefälle besteht. Der Gesetzgeber hat nicht erkannt, dass gerade bei einer Katze oder einem Hund aber auch Schweinen oder Kühen noch etwas ganz Gravierendes hinzukommt; nämlich dass der Mensch diese Tiere über Jahrtausende domestiziert hat und wir sie an uns gebunden haben. Wir haben ihre Lebenswelt so verändert, dass viele Tiere ohne den Menschen gar nicht mehr in jener Form existieren könnten. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund die besondere moralische Verpflichtung, die im Strafrecht darzustellen wäre: Wer ein Tier quält, missbraucht nicht nur körperliche Überlegenheit, er missbraucht ein Abhängigkeitsverhältnis, das der Mensch selbst geschaffen hat.

Wenn der Gesetzgeber nicht reagiert, muss man sich zwangsläufig die Frage stellen, ob sich unsere Sprache über Tiere schneller entwickelt hat als unser Strafrecht.

Der Wert eines Tieres

Schmotzer kann vielleicht zivilrechtlich einen nur geringen Marktwert gehabt haben, aber für die ethische Bewertung seines Todes ist der Wert völlig bedeutungslos. Gerade das Strafrecht sollte deutlich machen, dass § 222 StGB nicht das Vermögen des Schmotzer zu schützen gehabt hätte, sondern das Interesse des Gesetzgebers an Schmotzer. Der Gesetzgeber würde sich nichts vergeben, auch in philosophischer Hinsicht auf Jeremy Bentham zurückzublicken, dessen berühmter Gedanke zur Tierethik darin besteht, dass nicht die Vernunft oder Sprache, sondern die Fähigkeit zu leiden darüber entscheidet, ob ein Lebewesen moralischen Schutz verdient, für den der Gesetzgeber in strafrechtlicher Hinsicht Verantwortung übernimmt. Die Brücke zwischen Philosophie und dem § 222 StGB ist nicht unbegründet, weil das Strafrecht an Qualen und Misshandlung anknüpft und der Tatbestand nicht nur Tiere vor Menschen schützt, sondern diese Norm eine gesellschaftliche Mindestvorstellung davon darstellt, was ein Mensch einem Lebewesen niemals antun darf.

Die moderne ethische Frage lautet damit nicht, ist ein Tier einem Menschen gleich, sondern welche moralische Bedeutung hat vermeidbares Leiden eines empfindungsfähigen Lebewesens. Wie eine Gesellschaft mit Wehrlosen umgeht, sagt auch etwas über unsere Gesellschaft aus. Nicht Tiere brauchen das Strafrecht, sondern der Mensch braucht das Strafrecht, weil es uns die Grenzen für unser Verhalten definiert.

Beweise statt Emotionen

Vor Gericht wird aus einem Tier ein Beweismittel, aus seinem Körper ein Untersuchungsgegenstand und aus seinem Tod eine Tatbestandsfrage. Das muss so sein, denn Strafverfahren brauchen Beweise und keine Emotionen, aber außerhalb des Gerichtssaals dürfen wir uns daran erinnern, dass hinter einem Akt, einem Video und einem Paragraphen Schmotzer stand.

Die Frage, die nach diesem Verfahren bleibt, richtet sich deshalb nicht an die Richterin. Sie richtet sich an uns – und an den Gesetzgeber. Welchen Schutz hätte der Mensch Schmotzer geschuldet, über den er nahezu uneingeschränkte Macht besaß; und wenn man daran denkt, dass unsere Verantwortung gegenüber Tieren nicht daraus entsteht, dass sie uns ähnlich sind, sondern daraus, dass sie fühlen können und wir Macht über sie besitzen. Und je größer diese Macht ist, desto größer muss unsere Verantwortung sein. Wenn daher das Recht Tiere ausdrücklich als „Mitgeschöpfe“ bezeichnet und dem Menschen eine „besondere Verantwortung“ für sie auferlegt, muss sich diese Wertentscheidung letztlich auch in der Konsequenz des Strafrechts widerspiegeln. Das tut es derzeit nicht annähernd.

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Illustration: ein Raum zur Hälfte Operationssaal, zur Hälfte Gerichtssaal

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