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„Vorsätzlicher Mord“? Warum dieser Filmdialog im Gerichtssaal für Kopfschütteln sorgt
· von Mag. Florian Höllwarth
In unzähligen Krimis und Thrillern fällt der Satz: „Die Anklage lautet auf vorsätzlichen Mord!“ Was dramatisch klingt, ist aus Sicht des österreichischen Strafrechts eine Tautologie – eine überflüssige Doppelung. Es ist, als würde man von einem „nassen Regen“ sprechen. Doch warum ist das so und welche feinen, aber entscheidenden Unterschiede gibt es bei der Tötung eines Menschen?
1. Der Mord: Ein Delikt mit „eingebautem“ Vorsatz
Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) ist der Mord in § 75 klar definiert: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Auffallend ist, dass das Wort „vorsätzlich“ hier fehlt. Das liegt an einer fundamentalen Regel im Strafrecht, die in § 7 Abs. 1 StGB verankert ist: „Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.“
Das bedeutet: Immer wenn ein Delikt im Gesetzestext nicht ausdrücklich als „fahrlässig“ bezeichnet wird, setzt es automatisch Vorsatz voraus. Der Vorsatz ist beim Mord also vom Gesetz „subintelligiert“, also stillschweigend mitgedacht. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bestätigt dies laufend (RIS-Justiz RS0089093, RIS-Justiz RS0113270).
Kurz gesagt: Ein Mord ist per Definition immer vorsätzlich. Ein „nicht vorsätzlicher Mord“ existiert im österreichischen Recht nicht.
2. Was bedeutet „Vorsatz“ überhaupt? Die drei Stufen des Wollens
Vorsatz ist nicht gleich Vorsatz. Das Gesetz unterscheidet hier genau nach dem Grad des Wissens und Wollens des Täters. § 5 StGB definiert drei Spielarten:
- Die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB): Dies ist die stärkste Form des Vorsatzes. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen. Ein Auftragsmörder, der sein Opfer gezielt tötet, um sein Honorar zu erhalten, handelt absichtlich.
- Die Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB): Hier ist der Erfolg vielleicht nicht das primäre Ziel des Täters, aber er weiß mit Sicherheit, dass dieser eintreten wird. Beispiel: Jemand sprengt ein Flugzeug, um eine versicherte Fracht zu zerstören. Er weiß, dass die Passagiere dabei sterben werden, auch wenn ihm deren Tod an sich gleichgültig ist.
- Der bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz, § 5 Abs. 1 StGB): Dies ist die schwächste und in der Praxis am häufigsten diskutierte Vorsatzform. Der Täter will den Erfolg nicht unbedingt, hält ihn aber „ernstlich für möglich und findet sich damit ab“. Der klassische Fall ist der Raser, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Ortschaft fährt. Er hofft vielleicht, dass nichts passiert, aber er nimmt das Risiko eines tödlichen Unfalls billigend in Kauf. Das „Na wenn schon…“ ist die innere Haltung, die den bedingten Vorsatz von der Fahrlässigkeit unterscheidet.
Für eine Verurteilung wegen Mordes nach § 75 StGB genügt bereits der bedingte Vorsatz.
3. Kein Mord: Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung
Fehlt der Tötungsvorsatz – oder tötet der Täter zwar vorsätzlich, aber in einer besonderen Ausnahmesituation –, liegt kein Mord vor. Dann kommen andere Delikte in Betracht, die sich vor allem durch die innere Einstellung des Täters (die „subjektive Tatseite“) unterscheiden.
- Totschlag (§ 76 StGB): Hier tötet der Täter zwar vorsätzlich, aber in einer „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ (z.B. aus jähem Zorn oder Furcht). Weil die Tat aus einem nachvollziehbaren Affekt heraus geschieht, ist die Strafdrohung mit fünf bis zehn Jahren deutlich milder als beim Mord. Es handelt sich um eine Privilegierung des vorsätzlichen Tötungsdelikts.
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB): Dies ist ein sogenanntes „vorsatz-fahrlässigkeits-kombiniertes Delikt“. Der Täter hat hier nur den Vorsatz, sein Opfer zu verletzen (z.B. durch einen Faustschlag), verursacht durch diese Handlung aber fahrlässig dessen Tod. Er wollte den Tod nicht, hätte ihn aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehen können. Die Prüfung beschränkt sich hier auf die Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs.
- Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB): Hier fehlt jeglicher Vorsatz bezüglich einer Verletzung oder Tötung. Der Täter verursacht den Tod eines anderen, weil er die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Der klassische Fall ist der unachtsame Autofahrer, der einen Fußgänger übersieht. Handelt der Täter „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig“, sodass der Tod wahrscheinlich vorhersehbar war, spricht man von grob fahrlässiger Tötung (§ 81 StGB), die strenger bestraft wird.
4. Die Strafdrohungen im Überblick
| Delikt | Strafdrohung |
|---|---|
| Mord (§ 75 StGB) | 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe |
| Totschlag (§ 76 StGB) | 5 bis 10 Jahre |
| Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) | 1 bis 10 Jahre (Misshandlung, Abs. 1) bzw. 1 bis 15 Jahre (Verletzung, Abs. 2) |
| Grob fahrlässige Tötung (§ 81 StGB) | bis zu 3 Jahre |
| Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) | bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen |
Die Tabelle zeigt die Grundstrafdrohungen. Für besondere Fälle – etwa den Tod mehrerer Menschen – sieht das Gesetz höhere Strafen vor.
Fazit
Die Frage, ob eine Tötung als Mord, Totschlag, Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder fahrlässige Tötung zu qualifizieren ist, hängt entscheidend von der inneren Einstellung des Täters ab. Der „vorsätzliche Mord“ aus dem Film ist und bleibt dabei eine juristisch unsaubere, wenn auch dramaturgisch wirksame Formulierung. Ob eine Tötung überhaupt strafbar ist, hängt zudem davon ab, ob ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr vorliegt.








